Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Fort- und Weiterbildung des VPT

§ 1
Für die Fort- und Weiterbildungen gelten ausschließlich die hiesigen Bedingungen. Mit der Anmeldung zur Fort- und Weiterbildung erkennt der Teilnehmer die Bedingungen an.

§ 2
Die örtliche Landesgruppe des Verband für Physiotherapie – Vereinigung für die physiotherapeutischen Berufe (VPT) e.V., welche im Folgenden abgekürzt „VPT“ genannt wird, veranstaltet eigenverantwortlich die jeweilige Fort- oder Weiterbildung. Der Schriftverkehr ist ausschließlich über die örtlich zuständige Landesgruppe des VPT zu führen. Diese ergibt sich aus der Anmeldung.

§ 3
Der Vertrag über die Teilnahme an einer Fort- und Weiterbildung kommt durch die Anmeldung des Teilnehmers im Internet oder die Versendung des Anmeldeantrages per Post, E-Mail oder Fax an den VPT und durch die darauffolgende Bestätigung des VPT unter Berücksichtigung der übrigen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen beschriebenen Voraussetzungen zustande.
Der Teilnehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Präsenzveranstaltungen ggf. ein Hygienekonzept des VPT besteht und dieses zur Teilnahme eingehalten werden muss. Sollte bei Anmeldung zu einer Präsenzveranstaltung ein Hygienekonzept des VPT bestehen, wird es dem Teilnehmer mit der Anmeldebestätigung ausgehändigt. In jedem Fall ist der Teilnehmer verpflichtet, sich vor Anreise zu einer Präsenzveranstaltung über das aktuelle Hygienekonzept am Veranstaltungsort beim VPT zu informieren.
Bei Fort- und Weiterbildungsserien (mehr als ein Termin) bestätigt der Teilnehmer mit der Anmeldung, dass er sich verbindlich für die komplette Fort- und Weiterbildungsserie angemeldet hat. Das Fernbleiben von einzelnen Teilen entbindet den Teilnehmer nicht von der Zahlungspflicht für die gesamte Fort- und Weiterbildungsserie.
Folgende Angaben sollten bei der Anmeldung möglichst getätigt werden:
Lehrgangsnummer, Lehrgangsbezeichnung, Name des Teilnehmers, Anschrift und VPT-Mitgliedsnummer, falls vorhanden. Von Teilnehmern, die der örtlich ausführenden Landesgruppe des VPT nicht als Mitglied angehören, ist mit der Anmeldung eine Fotokopie der Berufsurkunde bei der örtlich ausführenden Landesgruppe einzureichen.
Bei einer Anmeldung zu Aufbaukursen sollte der Teilnehmer eine Kopie der Teilnahmebestätigung der Vorkurse nachsenden.

§ 4
Der Teilnehmer hat sich vor Kursbeginn über Kontraindikationen bei Schwangerschaft und damit verbundenen Einschränkungen zu informieren. Bei Teilnahme an der Fort- und Weiterbildung ist durch den Teilnehmer zusätzlich der Referent über die Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen.
Gleiches gilt bei einer Krankheit des Teilnehmers, die einen Einfluss auf die Fort- und Weiterbildung oder den körperlichen oder geistigen Zustand des Teilnehmers haben kann.Ebenso hat der Teilnehmer bei einer Präsenzveranstaltung das jeweils geltende Hygienekonzept des VPT einzuhalten. Im für Präsenzveranstaltungen geltenden jeweiligen Hygienekonzept des VPT enthaltende Regeln (z.B. bzgl. Schutzimpfungen und Maskenpflicht) bei Anmeldung oder auch am Tag der Veranstaltung berechtigen den Teilnehmer nicht, den Fortbildungsvertrag außerordentlich zu kündigen. Im Zweifel gilt das Hausrecht des VPT.

§ 5
Sollte die Fort- und Weiterbildung bereits ausgebucht sein, wird der Teilnehmer hierüber informiert.
Bei Auslastung des Lehrgangs behält sich der VPT vor, die Teilnehmer nach der Reihenfolge der schriftlichen Anmeldung zu berücksichtigen. Es gilt dabei der Posteingang oder der Erhalt der OnlineAnmeldung beim VPT.
Es wird eine Warteliste erstellt. Sobald der Teilnehmer in die Teilnehmerliste aufgerückt ist, erhält er eine gesonderte Anmeldebestätigung.

§ 6
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an einer Fort- und Weiterbildung.
Fort- und Weiterbildung finden grundsätzlich nur bei ausreichender Teilnehmerzahl statt, welche vom VPT pro Kurs jeweils festgelegt wird.
Findet eine Fort- und Weiterbildung nicht statt, z. B. bei höherer Gewalt, oder plötzlicher Ausfall des Referenten aus nicht eingeplanten oder vorhersehbaren Gründen, kann die Fort- und Weiterbildung kurzfristig abgesagt werden. Bei einer Kursabsage wegen nicht ausreichender Teilnehmerzahl wird dies vor dem geplanten Termin dem Teilnehmer auf einem von ihm mitgeteilten Kommunikationsweg schriftlich mitgeteilt. Es erfolgt dann auch keine Abbuchung der Kursgebühr.
Eine bis zum Lehrgangsbeginn nicht erfolgte Abbuchung ist kein Zeichen für eine Absage des Lehrgangs. Bereits überwiesene Gebühren werden im Falle einer Absage des VPT durch diesen zurückerstattet.
Bei Absagen wegen nicht ausreichender Teilnehmerzahl oder aus sonstigen Gründen ist der VPT nicht verpflichtet Schadenersatz zu leisten.

§ 7
Der VPT behält sich vor, Referenten kurzfristig austauschen zu können, solange die Fort- und Weiterbildung über das gleiche Thema handelt.
Inhaltskriterien der Fort- und Weiterbildung werden ausschließlich vom VPT bestimmt. Sofern Zwischen- oder Endprüfungen erfolgen, werden Entscheidungs- und Benotungskriterien vom VPT bestimmt.

§ 8
Nach Vertragsabschluss ist der VPT berechtigt, vom Vertrag auflösend zurückzutreten,
- wenn der Teilnehmer fällige und gemahnte Gebühren nicht bezahlt hat oder
- bei wiederholten Verstößen gegen die Fort- und Weiterbildungsordnung, die Hausordnung oder gegen die Klinikordnung, sofern klinische Tätigkeiten zum Programm gehören, oder
- bei verschuldeter oder nicht verschuldeter unregelmäßiger Teilnahme an der Fort- und Weiterbildung und an der praktischen Tätigkeit, wenn nach Ansicht des VPT das Fort- und Weiterbildungsziel hierdurch gefährdet ist. Eine Abmahnung hat der einseitig erklärten Vertragsauflösung voranzugehen, welche dem Teilnehmer die Möglichkeit geben soll, bei den künftigen Terminen anwesend zu sein.Bei Vorliegen einer der obigen Gründe samt Abmahnung im Falle des dritten Grundes und Kündigung hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Rückzahlung von Gebühren. Ebenso sind Schadenersatzansprüche gegen den VPT ausgeschlossen.

§ 9
Eine Teilnahmebescheinigung wird nur an die Teilnehmer ausgehändigt, die die Fort- und Weiterbildung vollständig besucht und bezahlt haben.
Für nochmalige Ausstellungen von Teilnahmebestätigungen und Lizenzverlängerungen für Rückenschullehrer, wenn der Refresher-Kurs nicht beim VPT absolviert wurde, entsteht eine Gebühr von 15,00€.

§ 10
Nicht-Mitglieder zahlen eine erhöhte Lehrgangsgebühr zum Ausgleich des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes.
Für die Berechnung des Mitgliedspreises ist Voraussetzung, dass der Teilnehmer vor Beginn der Fort- und Weiterbildung dem VPT beigetreten ist. Ansonsten ist der Nicht-Mitgliederpreis wegen des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes zu entrichten.

§ 11
Der VPT erhält vom Teilnehmer einmalig ein SEPA-Lastschriftmandat für die jeweilige Fort- und Weiterbildung und bucht in der Regel 10 - 14 Tage vor Kursbeginn die Gebühr von der angegebenen Kontoverbindung ab.
Liegt dem VPT kein SEPA-Lastschriftmandat vor, ist die Kursgebühr vom Teilnehmer zu überweisen. Für diesen Fall erhält der Teilnehmer in der Regel vier bis sechs Wochen vor Kursbeginn unaufgefordert die Rechnung, welche innerhalb von 10 Tagen fällig ist. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen durch den Teilnehmer und bei Rückbelastungen der Kursgebühr muss der Teilnehmer damit rechnen, dass der Kursplatz bei ausreichender Nachfrage durch einen anderen Teilnehmer besetzt wird. Kosten, welche durch eine Rücklastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Rechnungsempfängers.
Eine Barzahlung vor Ort ist nur in dringenden Ausnahmefällen möglich.
In einer nicht oder nicht fristgemäß erfolgten Zahlung ist kein Rücktritt vom oder eine Kündigung des Vertrages zu verstehen. Eine Kursteilnahme ist nur bei vollständiger Bezahlung der Kursgebühr möglich.
Sollten bei Fort- und Weiterbildungen betreffend die Manuelle Therapie oder Osteopathie abweichende Zahlungsfristen in einer Sammelrechnung genannt werden, so gelten diese dort genannten Zahlungsfristen.

§ 12
Absagen durch den Teilnehmer müssen schriftlich per Post oder Fax erfolgen. Die Nachweispflicht des Zugangs der Absage liegt beim Teilnehmer.
Der VPT ist bei Absage durch den Teilnehmer berechtigt, diesem folgende Gebühren zu berechnen:
Ab 6 Wochen vor Beginn der Fort- und Weiterbildung sind 40 % der Kursgebühr zu zahlen.
Ab 4 Wochen vor Beginn der Fort- und Weiterbildung sind 50 % der Kursgebühr zu zahlen.
Ab 2 Wochen vor Beginn der Fort- und Weiterbildung sind 75 % der Kursgebühr zu zahlen.
Ab 1 Woche vor Beginn der Fort- und Weiterbildung sind 100 % der Kursgebühr zu zahlen.

Für Fort- und Weiterbildungen betreffend die Manuelle Therapie oder Osteopathie gilt folgendes ergänzend:
Ab 6 Wochen vor Beginn der Fort- und Weiterbildung sind 500,00 € zu zahlen.
Ab 2 Wochen vor Beginn der Fort- und Weiterbildung sind 1.000,00 € zu zahlen.
Sollte der Teilnehmer einen Teil der Fort- und Weiterbildungsserie seiner laufenden Serie in eine andere Serie verschieben wollen bzw. müssen, fällt keine Umbuchungsgebühr an. Es besteht kein Anspruch auf die Möglichkeit einer solchen Umbuchung. Sie ist nur möglich, falls eine Fort- und Weiterbildung, in die umgebucht werden kann, stattfindet. Allein der VPT entscheidet über die Möglichkeit der Umbuchung.

Die Zahlungspflicht der vollständigen Kursgebühr gilt bei allen Fort- und Weiterbildungen sowie Fort- und Weiterbildungsserien auch bei einem Nichterscheinen des Teilnehmers oder bei einem Abbruch der Teilnahme durch den Teilnehmer.
Eine Verpflegung bei Fort- und Weiterbildungen schuldet der VPT nicht.
Für nicht in Anspruch genommene Leistungen (z.B. Verpflegung) ist eine Ermäßigung der Gebühr ausgeschlossen.
Stellt der Teilnehmer für einen durch seine Absage frei gewordenen Platz einen Ersatzteilnehmer, der sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt, so fallen keine Gebühren für die Person, die nicht teilnimmt, an.

§ 13
Bei Inanspruchnahme eines Prämiengutscheines oder einer ähnlichen anerkannten Fördermöglichkeit ist durch den Teilnehmer unbedingt darauf zu achten, dass der Gutschein seine Gültigkeit verliert und somit der Teilnehmer die Gebühren in voller Höhe tragen muss, wenn die dem Gutschein zugrunde liegenden Kriterien nicht beachtet werden.
Im Regelfall darf der Gutschein nicht mit weiteren Fördergeldern kombiniert werden und der Eigenanteil des Teilnehmers darf nicht von Dritten übernommen werden.
Der Teilnehmer haftet für die Gebühren, falls der Gutschein nicht einlösbar ist.

§ 14
Teilnahmeberechtigt an ausgeschriebenen Fort- und Weiterbildungen sind – sofern in der Ausschreibung der Fort- und Weiterbildung nichts anderes angegeben ist – nur Personen, die eine staatliche Anerkennung als Physiotherapeut/in, Krankengymnast/in, Masseur/in und med. Bademeister/in, Masseur/in oder die ggf. eine Anerkennung weiterer Heilberufe nachweisen können. Eine Fotokopie der Berufsurkunde ist einzureichen, wenn keine Mitgliedschaft in der örtlichen VPT-Landesgruppe besteht.

§ 15
Für die inhaltliche Richtigkeit und Anwendbarkeit der vermittelten Inhalte der Fort- und Weiterbildung haftet der VPT nicht. Der Teilnehmer muss sich selbst erkundigen, in welchen Grenzen er welche Leistungen abgeben darf.

§ 16
Die im Gebäude der Fort- und Weiterbildung aushängende Hausordnung ist einzuhalten.

§ 17
Mitgeführte persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Teilnehmers in den Räumen des VPT. Der VPT übernimmt für Verlust oder Beschädigung keine Haftung.
Der VPT haftet für Sach- und Vermögensschäden des Teilnehmers nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit der Schaden durch die Teilnahme bedingt ist. Weitere Voraussetzung ist, dass der Teilnehmer selbst keinen Ersatz von einem Dritten (z. B. Versicherer) erlangen kann und sich ein vertragsuntypisches Risiko realisiert. Auch für das Verhalten seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen haftet der VPT nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Mit allen zur Verfügung gestellten Objekten ist sorgfältig umzugehen. Jede missbräuchliche Benutzung ist untersagt.
Der Teilnehmer haftet für alle Sachschäden am Vermögen und Eigentum des VPT, die durch ihn während der Fort- und Weiterbildung verursacht werden. Der Teilnehmer hat die Pflicht, Beschädigungen des Schulungsraumes und des Inventars unverzüglich zu melden.

§ 18
Bei Demonstrationen/Übungen handelt der Teilnehmer auf eigenes Risiko. Der Teilnehmer muss für seinen Versicherungsschutz wie Unfall, Haftpflicht, Diebstahl, etc. selbst Sorge tragen und stellt den VPT von Ansprüchen frei.

§ 19
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle des E-Mail-Kontaktes oder einer Anmeldung alle für die Kontaktierung erforderlichen persönlichen Daten, insbesondere Namen, Anschrift, Berufsbezeichnung, Telefon-, Fax- u. Mobilfunknummern, E-Mail-Adressen etc. EDV-mäßig erfasst, gespeichert und verwaltet werden. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist ausgeschlossen.
Der VPT erhebt so wenige Daten des Teilnehmers wie möglich. Die erhobenen Daten sind notwendig für die sachgerechte Erfüllung des Vertrages und werden - auch digital - bearbeitet sowie gespeichert.
Der Teilnehmer stimmt der auch digitalen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu Zwecken der Vertragserfüllung ausdrücklich zu.

§ 20
Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Im Übrigen kann das Formerfordernis nicht durch mündliche Vereinbarung, konkludentes Verhalten oder stillschweigend außer Kraft gesetzt werden.

Stand 06.09.2022

1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.