Die sogenannte Vorgriffsregelung „Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel“ mit dem für die Physiotherapie relevanten Abschnitt „Bereich Sonstiges“ (Nummer 83 bis 87) finden Sie im VPT-Mitgliederbereich.
Wichtig: Die neuen Höchstbeträge gelten nicht automatisch auf Landesebene. Landesbeamte profitieren nur von der Anpassung der Höchstsätze, wenn die Änderungen in den jeweiligen Landesbeihilfeverordnungen der Bundesländer übernommen werden. Nach unseren Informationen erfolgt in den Bundesländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Saarland sowie Sachsen-Anhalt eine automatische Anpassung. Die übrigen Bundesländer entscheiden eigenständig, ob und wann sie die Höchstsätze übernehmen. Der VPT setzt sich auf Landesebene dafür ein, dass die Landesbeihilfeverordnungen eine entsprechende Anpassung erfahren.
Für Rückfragen steht Ihnen Ihre VPT Landesgruppe zur Verfügung.
